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Die genossenschaftliche Spareinrichtung der FROHE ZUKUNFT Wohnungsgenossenschaft eG

WOHNEN   SPAREN    BAUEN   BESSER   WOHNEN

Die Idee des genossenschaftlichen Sparens als wichtiges Finanzierungsinstrument ist bereits frühzeitig seit 1885 entwickelt worden. Sie spiegelt eine besondere Form praktizierter Selbsthilfe bei Wohnungsgenossenschaften getreu dem Motto: „(zuerst) sparen, (dann) bauen, (dann) wohnen“ wider. Historisch bedingt haben wir dem genannten Motto das Wort „(gut und sicher) Wohnen“ vorangesetzt. Denn gut und sicher wohnt man schon in unserer Genossenschaft. Durch gezielten Einsatz der Spareinlagen für Investitionen zur weiteren Sanierung des Wohnungsbestandes, zum Erwerb neuer, attraktiver Bestände und zur Rückführung von teuren Krediten werden unsere Mitglieder in Zukunft nicht nur noch besser und preiswerter Wohnen können, sondern diejenigen, die ihre Ersparnisse unserer Genossenschaft anvertrauen, kommen zudem noch in den Genuss, ihr Geld ohne Risiko durch attraktive Konditionen bei überschaubaren Sparmodellen zu vermehren.

Unsere Spareinrichtung ist somit eine Förderleistung der Genossenschaft für ihre Mitglieder. Sie unterstützt somit eine Aufgabe, die nach Genossenschaftsgesetz und Satzung im Mittelpunkt steht. Sie entspricht dem Zweck der Genossenschaft als Selbsthilfeeinrichtung der Mitglieder. Im Rahmen der genossenschaftlichen Selbsthilfe tragen die Mitglieder der Genossenschaft mit der Spareinrichtung insbesondere dazu bei, die Bau- und Modernisierungsmaßnahmen aus eigener Kraft zu finanzieren.

Grundsätzlich gilt: Je mehr Mitglieder die Spareinrichtung nutzen, um so günstiger kann die Genossenschaft für ihre Mitglieder wirtschaften.

Nach den Richtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dürfen außerdem keinerlei risikobehaftete Geldgeschäfte getätigt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt nicht nur die Genehmigung zum Betreiben einer Spareinrichtung, sondern überwacht auch die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsbetriebes der Spareinrichtung entsprechend dem Kreditwesengesetz.


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